Login

Lost your password?
Don't have an account? Sign Up

Satzung des Turnverein 03 Kirkel e.V.
Stand: 02.02.2003


§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Turnverein 03 Kirkel.
Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland e.V. und erkennt dessen Satzung an. Gehören Abteilungen des Vereins gesonderten Verbänden an, so werden deren Satzungen ebenfalls anerkannt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Kirkel-Neuhäusel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landessportverband für das Saarland e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Zweck des Vereines ist insbesondere die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes und der Jugend. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 Abhaltung von Sport- und Spielbetrieb
 Vorbereitung zu und Teilnahme an Wettkämpfen
 Instandhaltung und Bereitstellung von Sportanlagen, Vereinsheim, der sportlichen und sonstigen Geräte
 Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Versammlungen und Kursen im Rahmen des Vereinszweckes Ausbildung und Einsatz von Mitarbeitern im Verein.
 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt; der Vorstand kann jedoch einen zeitweiligen Aufnahmestopp für aktive Mitglieder verfügen, wenn die zur Verfügung stehenden Sportstätten nicht mehr ausreichen oder die Durchführung eines geordneten Spielbetriebes gefährdet wird.
Der Verein umfasst:
1. ordentliche Mitglieder (das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben), und 2. außerordentliche Mitglieder (das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen.
Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne sportlich tätig zu werden.
Mitglieder, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Austritt, Ausschluss, Strafe, Tod
Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes in nachstehenden Fällen erfolgen: 1. wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist,
2. wenn einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind
3. wenn sich ein Mitglied einer Straftat zum Nachteil des Vereines oder eines Mitgliedes schuldig gemacht hat. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus den gleichen wie unter Absatz zwei genannten Gründen durch einen Verweis und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme der sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Dem Mitglied ist in den Fällen der Absätze zwei und drei Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Beschlüsse sind per Einschreiben zu übersenden.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Schreibens bei dem Betroffenen die schriftliche Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Dieses entscheidet dann mit einfacher Mehrheit endgültig.
Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliedsrechte und -pflichten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat ab dem Monat des Eintritts einen Mitgliedsbeitrag, der jeweils im Vorhinein innerhalb der ersten fünf Werktage eines jeden Halbjahres oder Jahres zu entrichten ist, zu zahlen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Das gleiche gilt für die Abteilungszuschläge sowie die Höhe der Aufnahmegebühren.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag zu stunden, Ratenzahlung zu bewilligen oder das betroffene Mitglied vom Beitrag zu befreien.
Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung von 1988 zahlen alle Vereinsmitglieder (auch Schüler und Studenten) ab dem 25. Lebensjahr den vollen Beitrag.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, in ihren Abteilungen den Abteilungsleiter und die Abteilungsführung zu wählen.
Ebenso haben alle ordentlichen Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr das Recht, für ein Amt zu kandidieren.
Sie haben weiterhin das Recht, Anträge an den Vorstand, den Vereinsausschuss oder die Mitgliederversammlung zu stellen.
Des Weiteren haben sie das Recht, sich in allen vom Verein angebotenen Abteilungen sportlich zu betätigen und an den geselligen und kulturellen Veranstaltungen, welche der Verein im Rahmen seines Vereinszwecks veranstaltet, teilzunehmen.
§ 4 Absatz 5 dieser Satzung gilt entsprechend.
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet,
1. die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2. das Vereinseigentum und die Sportstätten schonend und pfleglich zu behandeln,
3. die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,
4. die Satzung zu befolgen und
5. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind
1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung
4. das Schiedsgericht

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Techn. Leiter
5. dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Abgabe von Willenserklärungen und die Zeichnung für den Verein erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter für jeden Fall entweder die Unterschrift des Vorsitzenden oder die Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden. Laufende Kosten, wie z.B. Trainerentgelte, werden in der Finanzordnung geregelt.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle deren Verhinderung berechtigt sind.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Aufgaben- bzw. Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann vom Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu gewählt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Aufgaben-, eine Geschäfts-, eine Finanz-, eine Versammlungs- und eine Ehrenordnung im Sinne der Satzung.
Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig bis zu einem in der Geschäftsordnung festzulegendem Betrag im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art sowie Grundstücksbelastungen. Der Vorsitzende – bzw. der stellvertretende Vorsitzende – beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzungen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussfassungs-gegenstandes bedarf es nicht.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter sowie von einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
1. dem Vorstand
2. den Leitern der einzelnen Abteilungen
3. dem Ehrenvorsitzenden
4. dem Wirtschaftswart
5. dem Platz- und Hauswart
6. dem Jugendwart
7. dem Pressewart
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Unterstützung bei der laufenden Führung des Vereins. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Organ ausdrücklich bestimmt ist.
Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere folgende Rechte zu:
1. lt. § 3 Absatz 2 (Entscheidung über die Berufung bei Ablehnung des Aufnahmeantrages)
2. lt. § 8 Absatz 7 (Zuwahl bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes)
3. lt. § 8 Absatz 9 (Genehmigung von Geschäften, die den in der Geschäftsordnung festgelegten Geldbetrag übersteigen – ausgenommen Grundstücksangelegenheiten – )
4. die Genehmigung und Verabschiedung der Geschäftsordnung und der sonstigen, dem Geschäftsbetrieb dienenden Ordnungen.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen – vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen – oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen.
Mitglieder des Vereinsausschusses können zu einer Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort jedoch nicht zu.
Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts anderes vorschreibt.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, über alle Vereinsangelegenheiten zu entscheiden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen
1. auf Vorstandsbeschluss
2. auf Beschluss des Vereinsausschusses
3. auf Antrag von mindestens zwei Abteilungen, wenn diese auch mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder umfassen,
4. auf Antrag von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung durch Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Kirkel, den „Kirkeler Nachrichten“, einzuberufen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
Anträge zur Mitgliederversammlung, die von den Abteilungen oder Einzelmitgliedern schriftlich gestellt werden, sind mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung beim Vorstand einzureichen.
Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge, soweit diese nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines betreffen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Rechte und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
2. des Berichtes der Revisoren
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Entlastung des Vereinsausschusses
5. die Wahl der Vorstandschaft
6. die Wahl der Revisoren
7. die Wahl des Schiedsgerichtes
8. die Wahl weiterer Funktionsträger wie Platz-/Hauswart, Pressewart, Zeltmeister, Wirtschaftswart etc.
9. die Genehmigung des Haushaltsplanes
10. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
11. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines
12. die Beschlussfassung über Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücks-gleichen Rechten.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Erweist sich eine Mitgliederversammlung als nicht beschlussfähig, so ist durch den Vorstand eine neue Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Bei Beschlüssen über
1. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
2. Satzungsänderungen
3. Austritt des Vereines aus dem Verband, dem er angehört
4. Änderung des Vereinsnamens
ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Ordentlichen Mitglieder und zu Beschlüssen über
5. die Auflösung des Vereines
eine 4/5 Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder hat geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Ansonsten erfolgt Abstimmung mittels Handzeichen.

§ 12 Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, die Revisoren, das Schiedsgericht und die übrigen Funktionsträger.
Wählbar sind in der Mitgliederversammlung auch nicht anwesende Vereinsmitglieder, soweit eine schriftliche Zustimmung des betreffenden Mitgliedes vorliegt. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Wahlen können für jede zu wählende Person einzeln oder – nach näherer Bestimmung der Mitgliederversammlung (einfache Stimmenmehrheit) – auch „en bloc“ durchgeführt werden.
Gewählt ist diejenige Person, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei der Wahl keine Mehrheit, so ist zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
Für die Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Beisitzern, zu bilden.
Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Beteiligung der Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung
Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Hat ein Mitglied einen schriftlichen Antrag gemäß § 10 Absatz 6 eingebracht, so kann es seinen Antrag in der Mitgliederversammlung begründen.

§ 14 Revisoren
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereines zu prüfen, wobei sich die Beanstandungen nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen sowie die Ausnutzung aller Möglichkeiten (Abschreibung, Steuern, Rabatte), nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.
Die Revisoren haben vor der Mitgliederversammlung den Vorstand über die Beanstandungen zu informieren.

§ 15 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und kein anderes Amt im Verein innehaben.
Die Rechte und Pflichten des Schiedsgerichtes bestehen aus
1. den Ausführungen lt. § 4 Absatz 7
2. der Erledigung von Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses gegen Vereinsmitglieder
3. der vermittelnden Tätigkeit bei auftretenden Unstimmigkeiten auf Antrag mindestens eines Vereinsausschussmitgliedes.

§ 16 Abteilungen
Zur Sicherung eines einheitlichen, zweckdienlichen und ordnungsgemäßen Übungs- und Geschäftsbetriebes können sich die Abteilungen eine Ordnung geben und eine Abteilungsführung bilden, die auf längstens zwei Jahre gewählt werden kann.
Die Abteilungsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung oder zu einer Ordnung des Gesamtvereines stehen. Die Abteilungsordnung ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Von der Vorstandschaft nicht genehmigte Abteilungsordnungen haben keine Gültigkeit.
Die Namen und Anschriften der von den Abteilungen gewählten Führung sind dem Vorstand binnen zwei Wochen nach der Bestellung (Wahl) unter Vorlage des entsprechenden Protokolls schriftlich mitzuteilen. Für die Wahl der Abteilungsführung gilt § 12 der Satzung entsprechend.
Kann eine Abteilung aus irgendeinem Grund nicht selbst einen Abteilungsleiter wählen, so wird ein solcher bis zur Regelung vom Vorstand bestellt.
Den Abteilungen dürfen nur Mitglieder des Vereines angehören.
Die Erhebung eigener laufender Beiträge bedarf der Genehmigung der Vorstandschaft des Vereines. Die Abteilungsführung verfügt über den vom Vorstand erstellten und zugewiesenen Abteilungsetat eigenverantwortlich. Rechtsgeschäfte im Rahmen des Abteilungsetats gelten vom Vorstand im Vorhinein als genehmigt, sofern die Satzung und die Finanzordnung an anderer Stelle nicht etwas Gegenteiliges aussagt. Die Abteilungsleiter haben auf Verlangen des Vorstandes oder des Vereinsausschusses über die ihren Abteilungen zugewiesenen Vereinsgelder und über die sonst im Rahmen ihres Abteilungsbetriebes vereinnahmten Gelder (Zuschüsse, Spenden, Eintrittsgelder etc.) Rechnung zu legen.
Der Vorstand kann Kassenprüfungen bei den Abteilungen anordnen. Die Kassenprüfer sind vom Vorstand zu bestellen und dürfen nicht Angehörige der zu prüfenden Abteilungen sein. Nach Möglichkeit soll der Schatzmeister zu den Prüfern gehören.
Von der Abteilung abgeschlossene Verträge mit Dritten haben dem Verein gegenüber nur Gültigkeit, wenn sie vom Vorstand gemäß § 8 Absatz 3 rechtsverbindlich gegengezeichnet sind.
Die Abteilungen haben mindestens einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Abteilungsversammlung abzuhalten. § 11 gilt, soweit es die Abteilungen betrifft, entsprechend.
Über die Abteilungsversammlung ist binnen zwei Wochen eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für die Abteilungs-führungssitzungen. Eine Kopie dieser Niederschrift ist dem Vorstand auszuhändigen.
Der Vorstand hat das Recht des Zutritts zu allen Zusammenkünften der Abteilungen. Die Termine sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.
Bei der Auflösung einer Abteilung geht deren Vermögen ohne weiteres auf den Verein über.

§ 17 Auflösung des Vereines
Im Falle der Auflösung sind in der Mitgliederversammlung der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet gegenüber den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Kirkel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereines bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft. Sie tritt endgültig in Kraft nach der Eintragung in das Vereinsregister und ersetzt die bisher gültige Satzung.
Kirkel-Neuhäusel, den 13.12.1903 (Datum der Vereinsgründung)
Die Satzung in vorstehender Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 03. März 1985 beschlossen und zuletzt geändert am 02. Februar 2003.